§ 162 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Organisationsrecht

Organe der Dienstnehmerschaft
§ 162

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 171 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 175 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 163 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. die Betriebshauptversammlung;
  2. 2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
  3. 3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
  4. 4. die Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten;
  5. 5. der Betriebsausschuss;
  6. 6. die Rechnungsprüfer.

(3) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. die Betriebsversammlung;
  2. 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
  3. 3. der Betriebsrat;
  4. 4. die Rechnungsprüfer.

(4) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
  2. 2. der Zentralbetriebsrat;
  3. 3. die Betriebsräteversammlung;
  1. 4. die Rechnungsprüfer.

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