§ 161 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2015

Übergangsbestimmungen

§ 161.

(1) Auf Institute,

  1. 1. für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und
  2. 2. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und
  3. 3. die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen,
  1. ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Abs. 2 angeführten Punkte zu umfassen hat.

(2) Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:

  1. 1. Basisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;
  2. 2. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;
  3. 3. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
  4. 4. einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;
  5. 5. eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;
  6. 6. gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;
  7. 7. gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;
  8. 8. eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;
  9. 9. eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;
  10. 10. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
  11. 11. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
  12. 12. Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
  13. 13. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
  14. 14. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 4 für die in Abs. 1 genannten Institute geringere als die in Abs. 2 angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn

  1. 1. dadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;
  2. 2. die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
  3. 3. es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;
  4. 4. dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und
  5. 5. die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ) zu finanzieren ist.

Schlagworte

Zahlungsverkehrsdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40175676