§ 161 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

§ 161

(1) § 161.Vor dem Anzünden eines Schusses, bei elektrischer Zündung vor dem Anklemmen der Schießleitungsdrähte an die Zündmaschine, hat der Schießbefugte dafür zu sorgen, daß die Zugänge zum Sprengort abgesperrt werden. Die Schüsse dürfen erst abgetan werden, nachdem die in der Nähe befindlichen Personen durch die lauten Rufe „Feuer" und „Es brennt" gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben.

(2) Wenn bei Zündschnurzündung am Sprengort mechanisch bewegte Fördermittel vorbeiführen, darf sich von dem Zeitpunkt der Zündung bis zur Wiederinbetriebsetzung des Sprengortes niemand in dem Bereich aufhalten, in dem weggerissene und auf das Fördermittel geratene gezündete Sprengladungen zur Explosion gelangen können.

(3) Ist der Durchschlag eines Arbeitsortes mit einem anderen zu erwarten, so ist vor dem Abtun von Schüssen die Belegschaft des Gegenortes rechtzeitig und verläßlich zu verständigen. Sind die beiden Arbeitsorte nur noch 5 m oder weniger voneinander entfernt, darf nur mehr eines dieser Orte belegt werden.