§ 160 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 160

§ 160. Während des Ladens und Besetzens von Schüssen unter Tage dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich, bevor mit dem Laden begonnen wird, so weit zurückzuziehen, daß sie vor den Wirkungen eines vorzeitig losgehenden Schusses gesichert sind.