§ 15c
Zeitlicher Anwendungsbereich der §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b
Die §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 15c
Zeitlicher Anwendungsbereich der §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b
Die §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
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