§ 15b VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Übergangsrecht

§ 15b.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12112670

alte Dokumentnummer

N6199711133U