§ 15b S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Anlaufstelle

§ 15b

(1) Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist Anlaufstelle im Sinn des Art 33 Abs 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg. Sie dient als Kontakt- und Steuerungsstelle hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens im Land Salzburg.

(2) Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist auch Ombudsstelle im Sinn des Art 9 Web-Accessibility-Richtlinie. Sie hat für die wirksame Behandlung der Beschwerden gemäß § 4c Abs 5 zu sorgen.

18.12.2018

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