§ 15a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verlängerung

§ 15a

(1) § 15a.Der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden.

(2) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 2 ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(3) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 und 4 während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(4) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.