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§ 15a AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Meldeverpflichtung

§ 15a.

(1) Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(3) Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278103

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