§ 15a A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2011

Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 15a

(1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

(2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach

  1. 1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oder
  2. 2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oder
  3. 3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oder
  4. 4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oder
  5. 5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oder
  6. 6. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
  7. 7. Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,

    neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.