§ 15 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Benützungsregelung

§ 15.

Jeder Miteigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft begehren. Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen solchen Antrag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden. Benützungsregelungen wirken gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037242

alte Dokumentnummer

N2199331812J

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