§ 15 VAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2005

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15.

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG , ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40062294

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