§ 15
Geschäftsgang der Gesundheitsplattform
(1) Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Gesundheitsplattform ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Gesundheitsplattform im Weg eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Beschlussantrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 14 Tagen schriftlich durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so ist der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zuzuleiten. Ist auch dieses verhindert, so hat der Vorsitzende dies auf dem Beschlussantrag zu vermerken. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung den Mitgliedern bei der nächsten Sitzung der Gesundheitsplattform mitzuteilen.
(4) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit des Landes Tirol fallen (intramuraler Bereich), ist die Beschlussfähigkeit überdies nur dann gegeben, wenn die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a anwesend sind. In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallen (extramuraler Bereich), ist die Beschlussfähigkeit überdies nur dann gegeben, wenn die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b anwesend sind. In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen, ist die Beschlussfähigkeit überdies nur dann gegeben, wenn die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a und b anwesend sind.
(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für die Beschlussfassung gilt Folgendes:
- a) In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit des Landes Tirol fallen (intramuraler Bereich), kommen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 lit. a jeweils vier Stimmen zu. Für die Beschlussfassung ist überdies erforderlich, dass die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a zustimmen.
- b) In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallen (extramuraler Bereich), kommen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 lit. b jeweils vier Stimmen zu. Für die Beschlussfassung ist überdies erforderlich, dass die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b zustimmen.
- c) In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land Tirol und den Trägern der Sozialversicherung erforderlich. Den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 lit. a und b kommen in diesen Angelegenheiten jeweils vier Stimmen zu.
- d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu.
(6) Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 5) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
02.06.2020
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