§ 15
Betriebsleiter
(1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Errichtungsbewilligung mit Bescheid innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 lit. a Z 1 bis 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.
(3) Die fachliche Befähigung ist
- a) durch Zeugnisse über ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger oder
- b) durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt und eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann auf Antrag von den Voraussetzungen nach Abs. 3 eine Nachsicht erteilen, wenn und insoweit
- a) nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
- b) eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.
(5) Der Inhaber der Errichtungsbewilligung hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats
- a) schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt, oder
- b) mit Bescheid zu untersagen bzw. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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