§ 15
Strafbestimmungen
Wer
- a) seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 und § 5 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,
- b) trotz Untersagung nach § 5 Abs. 5 die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt,
- c) seinen Verpflichtungen nach §§ 6 und 7 oder nach § 8 Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht nachkommt, oder
- d) seinen Verpflichtungen nach § 10, § 12 Abs. 2 oder 3, § 13 Abs. 3 und 4 oder § 14 nicht nachkommt,
- begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000,- Euro zu bestrafen.
22.10.2019
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