§ 15 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 15

Untersagung des Inverkehrbringens
und Rückruf von Bauprodukten

(1) Werden Bauprodukte entgegen dem § 8 Abs. 1 erster Satz, 2 oder 3 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung der betreffenden Person bzw. dem betreffenden Unternehmen das weitere Inverkehrbringen der Bauprodukte zu untersagen.

(2) Stellen Bauprodukte bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen dar, so hat die Landesregierung weiters den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Vertreter zu verpflichten, solche Bauprodukte auf seine Kosten zurückzurufen.

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