§ 15 TabMG 1996

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Meldepflichten

§ 15.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E‑Liquid-Lizenzen zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E‑Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.

(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E‑Liquid-Lizenzen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273431

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