§ 15 TAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 15

Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Stadtsenat der Stadt Innsbruck nach § 50 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung in der im § 15 Abs. 2 lit. a zitierten Fassung anhängigen Verfahren sind von diesem fortzuführen.

29.01.2013

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