Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
4. Abschnitt
Zusatzleistungen
Hilfe für Sonderbedarfe
§ 15
(1) Soweit die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem 3. Abschnitt im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht ausreichen, um das Ziel dieses Gesetzes zu erreichen, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Geldleistungen, Sachleistungen, Haftungen udgl) insbesondere für folgende Sonderbedarfe gewährt werden:
- 1. Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum;
- 2. Deckung gesundheitsbedingt erhöhter Lebensunterhaltskosten;
- 3. Abdeckung eines erhöhten Bedarfs bei Familien mit Kindern.
(2) Bei der Beurteilung eines Sonderbedarfs gemäß Abs. 1 ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Sonderbedarfe insbesondere über die Art, die Höhe und die Leistungserbringung treffen.
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