§ 15 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 15.

(1) An die Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering handelt. Die Colorado School of Mines ist zu benennen.

(5) Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123944

alte Dokumentnummer

N7199220948J

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