§ 15 Studienordnung für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

Verleihung eines Diplomgrades

§ 15.

(1) An Absolventen von die Kombination der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ mit einer anderen Studienrichtung der Lehramtsstudien umfassenden Diplomstudien ist der akademische Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, abgekürzt „Mag. art.“ zu verleihen, wenn die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Hochschule, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119766

alte Dokumentnummer

N7197433442L

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