§ 15 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 15.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im sechsten bis achten Semester je 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Biochemie .................................... 44 - 48

b) ein Teilgebiet der Chemie nach Wahl des

Kandidaten ................................... 4

c) Mikrobiologie ................................ 11 - 15

d) ein weiteres Teilgebiet der Biologie, das

als Ergänzung des Studiums der Biochemie

geeignet ist, nach Wahl des Kandidaten

(§ 6 Abs. 3 Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 8 - 12

e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

1. Organische Chemie ......................... 16 - 20

2. Physikalische Chemie ...................... 14 - 18

3. Analytische Chemie ........................ 4 - 5

4. Theoretische Chemie ....................... 8 - 10

5. Genetik ................................... 2 - 6

f) nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus den

unter lit. a bis e genannten Fächern ......... 18 - 24

Gemäß § 12 Abs. 2 lit. a letzter Satz oder lit. b letzter Satz inskribierte Lehrveranstaltungen sind in die genannten Stundenzahlen sowie in die in Abs. 2 angeführte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß § 17 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Pflichtfach, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119673

alte Dokumentnummer

N7197431205L

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