§ 15 Straßenverlauf der B 95 Turracher Straße

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde Reichenau wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 54,44 und bindet bei km 56,46 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Reichenau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10012444

Dokumentnummer

NOR12155640

alte Dokumentnummer

N9199441622J

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