§ 15 Straßenverlauf der B 85 Rosental Straße

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,22 und bindet bei km 22,64 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10012329

Dokumentnummer

NOR12154674

alte Dokumentnummer

N9199423687L

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