§ 15 Straßenverlauf der B 68 Feldbacher Straße

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1990

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde Studenzen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,350 und bindet bei km 12,650 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Studenzen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-68-08b im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, von km 11,430 bis km 12,675 abgeändert.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011925

Dokumentnummer

NOR12151964

alte Dokumentnummer

N9199010639J

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