§ 15 Straßenverlauf der B 57a Stegersbacher Straße

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 57a Stegersbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 827 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10012456

Dokumentnummer

NOR12155691

alte Dokumentnummer

N9199442665J

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