§ 15 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2023

4. Abschnitt

Forschungsinstitutsabgabe

Höhe der Forschungsinstitutsabgabe

§ 15

(1) Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein ist von der Kurkommission mit Verordnung in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs 1 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist ein Betrag ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und ein Betrag unter 0,5 Cent abzurunden.

(3) Verordnungen der Kurkommission gemäß Abs 1 sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anm zu § 15 Abs 1 iVm Abs 2: Der Betrag wurde durch die Verordnung LGBl Nr 83/2023 angepasst.

30.11.2023

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