4. Abschnitt
Überwachung, Kostenbestimmungen
§ 15
Überwachung
(1) Die Gemeinde hat die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen.
(3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden. Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
- a) zur Durchführung der Überwachung Zutritt zu gewähren und die Entnahme von Proben zu dulden; die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen;
- b) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
- c) die Unterlagen sowie Aufzeichnungen nach § 13 vorzulegen und Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen;
- d) die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
(5) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen nach Abs. 2 unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union jährlich Kontrollberichte zu erstellen und diese an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.
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