§ 15 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 15. Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 auf Dauer zu verleihen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277613

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