§ 15. Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 auf Dauer zu verleihen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR40277613
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