§ 15 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Personalausstattung und Qualitätssicherung

§ 15

(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

26.05.2015

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