Verweisungen
§ 15.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20013257
Dokumentnummer
NOR40280320
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