§ 15 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 15

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und

Witwerversorgungsgenusses

(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten sowie der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten.

(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:

  1. 1. Erwerbseinkommen nach § 61 Z. 4 lit. a bis c,
  2. 2. wiederkehrende Geldleistungen
  1. a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
  2. b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
  1. 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
  1. a) dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderbeihilfe),
  2. b) von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
  3. c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
  4. d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
  5. e) des Bezügegesetzes, des Bundesbezügegesetzes, des Oö. Bezügegesetzes sowie diesen vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, einschließlich solcher über Entschädigung für Gemeindefunktionäre,
  6. f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
  7. g) des Bundestheaterpensionsgesetzes,
  8. h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
  9. i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer von
  1. aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
  2. bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
  1. j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  2. k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
  1. 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
  2. 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten handelt.

(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.

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