Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 15. Sonderzahlung.
(1) Dem Beamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamter des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094905
alte Dokumentnummer
N6196320866S
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