§ 15
Ersatz der Lehre und/oder der Facharbeiterprüfung
(1) Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden ersetzt durch
- 1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit in der Hauptfachrichtung;
- 2. den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der Universität für Bodenkultur in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.
(2) Die Lehre wird durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird und der erforderliche praktische Teil der Facharbeiterprüfung binnen fünf Jahren nach dem Schulabgang(-abschluß) erfolgreich abgelegt wird.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z 1) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) durch Verordnung zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen.
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