§ 15 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 35/2005 zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 25/2006 Laut LGBl. Nr. 25/2006 wurde im § 2a die Zitierung "§ 20 Abs. 5" durch die Zitierung "§ 19 Abs. 4" geändert. Dies tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

2. Abschnitt

Beitrag

§ 15

Beitragspflicht und Beitragshöhe

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

  1. 1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
  2. 2. 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

(2a) Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 liegen, ist ein weiterer Beitrag in der Höhe von 2 % der über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegenden Teile der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 31 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 31 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 33 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

27.01.2016

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