§ 15
Dienstzeit
Die Dienstzeit des Landesbeamten beginnt mit dem im Ernennungsdekret festgesetzten Tag, mangels einer solchen Festsetzung an dem Tage, an welchem der Dienst tatsächlich angetreten oder – im Falle der Übernahme aus dem kündbaren in das unkündbare Dienstverhältnis – das Ernennungsdekret zugestellt wird.
24.10.2017
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