§ 15 LB-GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zulagen

§ 15

(1) Bediensteten gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen:

  1. 1. Kinderzulage (Abs. 2 bis 6);
  2. 2. Habilitationszulage (Abs. 7);
  3. 3. Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich (Abs. 8).

    Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.

(2) Eine Kinderzulage von 1,28 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 gebührt monatlich, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:

  1. 1. eheliche Kinder;
  2. 2. legitimierte Kinder;
  3. 3. Wahlkinder;
  4. 4. uneheliche Kinder;
  5. 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der oder des Bediensteten angehören und die bzw der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

    Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat jedoch keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem oder seinem Haushalt angehört und sie oder er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage

  1. 1. für ein Kind, das infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin bzw Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten erreichen;
  2. 2. für ein Kind mit Behinderung, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird; der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.

(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

  1. 1. die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;
  2. 2. die Person, deren Haushalt das Kind angehört;
  3. 3. die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;
  4. 4. die ältere Person.

(5) Dem Haushalt der oder des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(6) Die oder der Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder, wenn sie bzw er aber nachweist, dass sie bzw er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.

(7) Für eine erfolgreiche Habilitation gebührt Bediensteten des medizinischen Bereichs eine Habilitationsabgeltung in Höhe von 31,1 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.

(8) Bediensteten des medizinischen Bereichs in den Einkommensbändern 5, 6, 10 und 11 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs. 2) gebührt, erhalten eine Ergänzungslage in nachstehender Höhe:

​

Einkommensband:

Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*:

5

6,291

6

10,485

10

7,864

11

16,776

* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2

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