Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 15.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in zehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in 14 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach 16 Stunden zu beenden.
(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
- 1. Grundmodul und Hauptmodul Chemie: Die Aufgabenstellung hat alle Kompetenzen gemäß lit. a bis lit. n zu umfassen, wobei die Prüfungskommission vier der Kompetenzen gemäß lit. g bis lit. l auswählt. Die zur Prüfung antretende Person hat:
- a) technische Unterlagen zu lesen (zB Analysen- oder Synthesevorschriften, Standard Operation Procedures SOPs, Regeln guter Laborpraxis GLP, Normen, Sicherheitsdatenblätter, Versuchs-beschreibungen, Gerätebeschreibungen) und daraus benötigte Informationen (zB bezüglich Gerätebedienung, Probenaufbereitung, Analysen- oder Syntheseschritte) zu entnehmen sowie etwaige Fehler (zB Unvollständigkeiten) zu erkennen,
- b) grundlegende berufsspezifische Berechnungen (zB Mischungsrechnungen, Rezepturberechnungen, Statistik, Ausbeuteberechnungen, Umsatzberechnungen) anzuwenden,
- c) Massen durch Wiegen und Volumen durch Messen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten zu bestimmen,
- d) Lösungen unterschiedlichster Gehaltsgrößen durch Mischen oder Verdünnen von Ausgangslösungen (zB aus Ampullen) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten herstellen,
- e) physikalische Größen und Stoffkonstanten (zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechungsindex, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten zu bestimmen,
- f) Fest-Feststoffgemische, Fest-Flüssigstoffgemische oder Flüssig-Flüssigstoffgemische unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen zu trennen,
- g) weiterführende qualitative Analysen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- h) weiterführende volumetrische Analysen (zB Neutralisationstitration, Redoxtitration, Komplexometrie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen für fortgeschrittene Bestimmungen auszuführen,
- i) weiterführende gravimetrische Analysen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen für fortgeschrittene Bestimmungen auszuführen,
- j) optische Analysen (wie Refraktometrie, Polarimetrie und Photometrie) oder elektroanalytische Analysen (wie Elektrogravimetrie, Potentiometrie, Konduktometrie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräten auszuführen,
- k) einfache chromatographische Arbeiten (zB Papierchromatographie, Dünnschichtchromatographie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten auszuführen,
- l) präparative Arbeiten (wie Aufbau von Syntheseapparaturen, Verschieben von Gleichgewichten, Einsetzen von Katalysatoren, Trennen und Reinigen von Präparaten) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen für Synthesen auszuführen,
- m) nach durchgeführten labortechnischen Arbeiten die Mess- und Prüfmittel, Laboreinrichtungen, allgemeinen Laborgeräte und Laborapparaturen zu reinigen und zu pflegen,
- n) Daten, Arbeitsergebnisse und Berechnungen aufzubereiten und zu visualisieren sowie Protokolle und grafische Auswertungen (zB Diagramme) analog oder digital zu erstellen.
- 2. Grundmodul und Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie: Die Aufgabenstellung hat alle Kompetenzen gemäß lit. a bis lit. n zu umfassen, wobei die Prüfungskommission vier der Kompetenzen gemäß lit. g bis lit. l auswählt. Die zur Prüfung antretende Person hat:
- a) technische Unterlagen zu lesen (zB Analysen- oder Synthesevorschriften, Standard Operation Procedures SOPs, Regeln guter Laborpraxis GLP, Normen, Sicherheitsdatenblätter, Versuchs-beschreibungen, Gerätebeschreibungen) und daraus benötige Informationen (zB bezüglich Gerätebedienung, Probenaufbereitung, Analysen- oder Syntheseschritte) zu entnehmen sowie etwaige Fehler (zB Unvollständigkeiten) zu erkennen,
- b) grundlegende berufsspezifische Berechnungen (zB Mischungsrechnungen, Rezepturberechnungen, Statistik, Ausbeuteberechnungen, Umsatzberechnungen) anzuwenden,
- c) Massen durch Wiegen und Volumen durch Messen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten zu bestimmen,
- d) Lösungen unterschiedlichster Gehaltsgrößen durch Mischen oder Verdünnen von Ausgangslösungen (zB aus Ampullen) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten herstellen,
- e) physikalische Größen und Stoffkonstanten (zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechungsindex, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten zu bestimmen,
- f) Fest-Feststoffgemische, Fest-Flüssigstoffgemische oder Flüssig-Flüssigstoffgemische unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen zu trennen,
- g) mikrobiologische Arbeiten (zB Gramfärbung, Impf- und Kulturtechniken, Mikroskopieren, Isolieren, Färben und Differenzieren von Mikroorganismen, Dokumentieren des Keimwachstums und Bestimmen der Keimzahl) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- h) molekularbiologische und gentechnische Arbeiten (zB Isolieren von Nucleinsäuren aus biologischem Material, amplifizieren mittels PCR Polymerase-Kettenreaktion-Gerät) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- i) biochemische Arbeiten (zB Zellaufschluss, Trennen und Nachweis von Proteinen) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- j) biotechnologische Arbeiten (zB enzymatische Synthese, Enzymgewinnung durch Fermentationstechniken) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- k) chromatographische Analysen von biologischem Material (zB Dünnschichtchromatographie, Protein- und DNA-Gelelektrophorese) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- l) spektroskopische Analysen (zB Photometrie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten durchzuführen,
- m) nach durchgeführten labortechnischen Arbeiten die Mess- und Prüfmittel, Laboreinrichtungen, allgemeinen Laborgeräte und Laborapparaturen zu reinigen und zu pflegen,
- n) Daten, Arbeitsergebnisse und Berechnungen aufzubereiten und zu visualisieren sowie Protokolle und grafische Auswertungen (zB Diagramme) analog oder digital zu erstellen.
- 3. Spezialmodul Farben und Lacke: Die zur Prüfung antretende Person hat:
- a) Farbtöne bzw. Farbstärken von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten zu messen und zu beurteilen,
- b) physikalische und chemische Methoden zur Bestimmung von Kenndaten von Roh- und Hilfsstoffen, Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen sowie von Beschichtungsstoffen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten auszuführen,
- c) Beschichtungen bzw. Beschichtungssysteme auf Parameter (zB Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten zu beurteilen und zu prüfen,
- d) Beschichtungssysteme zu formulieren.
(5) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
- 2. fachgerechte Handhabung der Mess- und Prüfmittel,
- 3. Genauigkeit der Prüfwerte,
- 4. Ordnung und Sauberkeit,
- 5. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
Schlagworte
Analysenvorschrift, Analysenschritt, Messmittel, Impftechnik, Rohstoff, Trockengrad
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012924
Dokumentnummer
NOR40270298
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