Verbindlichkeit des Tarifs
§ 15
(1) § 15.Vom Unternehmenstarif darf nicht abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt anzusehen.
(2) Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer sowie jede Herabsetzung anderer Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers, die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt zu mindern.
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