§ 15 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 15

Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

(1) Die Verordnungen der Gemeinde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.

(1a) Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im übrigen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.

(2) Verordnungen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum erlassen werden, treten mit dem Anschlag in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist nach Tunlichkeit dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekanntzugeben.

(3) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz gelten sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist.

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