§ 15 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 15

Festsetzung des Entgelts

Erhält ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. b durch das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in § 5 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat er gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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