§ 15 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2030

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 15.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und Kombination der zwei Hauptmodule oder Kombination eines Hauptmoduls mit dem Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in acht Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung gemäß § 18 für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend der ausgebildeten Haupt- und Spezialmodule folgende Kompetenzen nachzuweisen.

  1. 1. Grundmodul und Hauptmodul Wasser und Wärme:
  1. a) technische Unterlagen (zB Baupläne, Betriebsanleitungen, Leitungsschemen, Leitungspläne, Montagepläne, Strangschemen, berufsbezogene Vorschriften) zu lesen und benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) geeignete manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren (zB Bohren, Schneiden, Sägen, Gewindeschneiden, Nieten und Bördeln) mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen auszuführen um zB Rohre, Rohrbefestigungen und Unterkonstruktionen zuzurichten,
  3. c) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung des Biegeverhaltens kalt- oder warmzubiegen,
  4. d) lösbare (zB Steck-, Schraub-, Gewinderohrverbindungen) und unlösbare (zB Schweiß-, Löt-, Klebe- und Pressverbindungen) Verbindungen an Stahl-, Kupfer- oder Kunststoffrohren und anderen Bauteilen mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
  5. e) Rohrleitungen unter Anwendung von Montage- und Befestigungstechniken (zB mit Dübeltechniken) unter Berücksichtigung von Schallschutz, Korrosionsschutz, Dämmung und Standfestigkeit nach Plänen und Vorgaben zu verlegen,
  6. f) an verlegten Rohrleitungen Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten durchzuführen,
  7. g) Bauteile und Komponenten von Sanitär-, Gas- oder Heizungsanlagen (insbesondere für den Betrieb mit erneuerbaren Energien) zusammenzubauen und unter Anwendung geeigneter Montage- und Verbindungstechniken zu montieren und anzuschließen,
  8. h) Sanitär-, Gas-, Abgas- oder Heizungsanlagen (insbesondere für den Betrieb mit erneuerbaren Energien) unter Anwendung geeigneter Montage- und Verbindungstechniken nach Plänen zu installieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen.
  9. 2. Grundmodul und Hauptmodul Lüftung:
  1. a) technische Unterlagen zu lesen (zB Leitungspläne, Montagepläne, Leitungsschemen, Strangschemen, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) geeignete manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren (zB Bohren, Schneiden, Sägen, Gewindeschneiden, Nieten und Bördeln) mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen auszuführen um zB Rohre, Rohrbefestigungen und Unterkonstruktionen zuzurichten,
  3. c) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung des Biegeverhaltens kalt- oder warmzubiegen,
  4. d) lösbare (zB Steck-, Schraub-, Gewinderohrverbindungen) und unlösbare (zB Schweiß-, Löt-, Klebe- und Pressverbindungen) Verbindungen an Stahl-, Kupfer- oder Kunststoffrohren und anderen Bauteilen mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
  5. e) Rohrleitungen unter Anwendung von Montage- und Befestigungstechniken (zB mit Dübeltechniken) unter Berücksichtigung von Schallschutz, Korrosionsschutz, Dämmung und Standfestigkeit nach Plänen und Vorgaben zu verlegen,
  6. f) an verlegten Rohrleitungen Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten durchzuführen,
  7. g) Bauteile und Komponenten von Lüftungsanlagen zusammenzubauen und unter Anwendung geeigneter Montage- und Verbindungstechniken zu montieren und anzuschließen,
  8. h) Lüftungsanlagen für die Versorgung mit Luft unter Anwendung geeigneter Montage- und Verbindungstechniken nach Plänen zu installieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen.
  9. 3. Spezialmodul Klima- und Automatisierungstechnik:
  1. a) Klimaanlagen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken nach Plänen zu installieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen,
  2. b) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- oder Heizungsanlagen, insbesondere für den Betrieb mit erneuerbaren Energien oder von Klimaanlagen, zu errichten und zu prüfen, um einen energieeffizienten und nachhaltigen Betrieb zu ermöglichen,
  3. c) Klimaanlagen zu spülen sowie Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten und Funktionskontrollen durchzuführen,
  4. d) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Klimaanlagen aufzusuchen, einzugrenzen und zu beheben.

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

Schlagworte

Hauptmodul, Steckverbindung, Schraubverbindung, Schweißverbindung, Lötverbindung, Klebeverbindung, Stahlrohr, Kupferrohr, Montagetechnik, Dichtheitsprobe, Sanitäranlage, Gasanlage, Klimatechnik, Verbindungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279444

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