§ 15 HG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Rektorat

§ 15.

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
  2. 2. Erstellung der Satzung,
  3. 3. Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
  4. 4. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,
  5. 5. Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
  6. 6. Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,
  7. 7. Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),
  8. 8. Zulassung der Studierenden,
  9. 9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,
  10. 10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,
  11. 11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,
  12. 12. Erstellung eines Entwurfs einesZiel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
  13. 13. Erstellung eines Entwurfs einesjährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
  14. 14. Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,
  15. 15. Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,
  16. 16. Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,
  17. 17. Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,
  18. 18. vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans und
  19. 19. Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168221

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