§ 15*)
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz
- a) der Landesagrarsenat, wenn die Genehmigung aus Gründen des § 5 Abs. 1 versagt wurde,
- b) die Landesregierung, wenn die Genehmigung aus Gründen des § 5 Abs. 2 versagt wurde.
(2) Wenn die Genehmigung sowohl aus Gründen des § 5 Abs. 1 als auch aus solchen des § 5 Abs. 2 versagt wurde, hat zunächst der Landesagrarsenat insoweit zu entscheiden, als sich die Berufung gegen die Versagung aus Gründen des § 5 Abs. 1 richtet. Falls der Landesagrarsenat die Genehmigung nicht versagt, hat er die Berufung, sofern sich diese auch gegen andere Versagungsgründe richtet, unter Anschluß einer Ausfertigung seines Bescheides an die Landesregierung zur Entscheidung Über die anderen Gründe abzutreten.
(3) Bescheide der Landeskommission, in denen entgegen § 59 Abs. 1 AVG. 1950 die Anführung der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 bzw. 2 fehlt, sind nichtig.
(4) Der Landesagrarsenat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(6) Der § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1969
16.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
