Übergangsbestimmungen
§ 15.
Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159106
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