§ 15 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen

§ 15.

Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159106

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