§ 15 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Jene Bediensteten, die vor Inkraftreten dieser Verordnung einer Grundausbildung zugewiesen wurden, dürfen die Grundausbildung nach den Bestimmungen der GAusbVO-BMVIT abschließen.

(2) Die Übergangsbestimmungen für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, vom Planstellenbereich des vormaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in die Personalhoheit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übertragen wurden und der Grundausbildung vor dem 29. Jänner 2020 nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017zugewiesen wurden, sind mittels eigener Verordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231773

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