§ 15 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Dienstprüfungskommission

§ 15.

(1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.

(2) Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Ausbildnerinnen und Ausbildner tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239194

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