Dienstprüfungskommission
§ 15.
(1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
(2) Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Ausbildnerinnen und Ausbildner tätig sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239194
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