zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 15.
(1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische Ausbildung, zoll- und steuerspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.
(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(4) Die II. Stufe hat bei einer Zollstelle und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang von 30 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt zu absolvieren.
(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.
(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038109
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