§ 15 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 15
Versetzung

(1) Der Gemeindebedienstete hat bei Übersiedlung im Zuge einer Versetzung Anspruch auf Übersiedlungsvergütung.

(2) Als Übersiedlungsvergütung gebühren für die Wegstrecke von der alten zur neuen Wohnung des Gemeindebediensteten

  1. a) die Kosten der Benützung des billigsten Massenbeförderungsmittels und das Kilometergeld für den Gemeindebediensteten und für die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen und
  2. b) für den Transport des Übersiedlungsgutes die tatsächlichen Frachtkosten, höchstens jedoch für jeden vollen Transportkilometer für den Gemeindebediensteten das Vierfache, den Ehegatten das Dreifache und für andere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige das Zweifache der Tagesgebühr für dienstliche Tätigkeiten in Vorarlberg, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr entsteht, nach der Gebührenstufe des Gemeindebediensteten.

14.09.2017

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