§ 15 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Voranschlagsprovisorium

§ 15

(1) Kommt der Voranschlagsbeschluß der Gemeindevertretung gemäß § 50 GdO 1994 nicht so rechtzeitig zustande, daß der beschlossene Voranschlag spätestens am 1. Jänner des Folgejahres in Kraft treten kann, ist gemäß § 51 GdO 1994 ein Voranschlagsprovisorium so rechtzeitig zu beschließen, daß dieses mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam wird.

(2) Wird von der Gemeindevertretung weder der Voranschlag noch das Voranschlagsprovisorium rechtzeitig beschlossen, ist der Bürgermeister lediglich ermächtigt, Anordnungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 GdO 1994 zu treffen. Diese sind unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

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